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Rechtsanwälte Bottrop

Sozialrecht

Ab August 2013 haben Eltern, die für ihre ein bis zweijährigen Kinder keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, Anspruch auf ein Betreuungsgeld, wenn ihr Kind nach dem 31. Juli 2012 geboren ist.
Die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), erlassen durch den Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2012
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte muss nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht führen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012
Wer infolge eines Datenmissbrauchs einen Aufhebungsvertrag schließt um damit einer Kündigung entgegen zu wirken, muss mit einer Sperrung seines Arbeitslosengeldes rechnen.
Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 11.10.2012
Das Bundessozialgericht hat entschieden unter welchen Voraussetzungen durch die Inhaftierung angefallene Sozialleistungen durch den Straftäter ersetzt werden müssen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012
Haus- und Ziergärten mit mehr als 2500 qm Fläche sind unter Umständen als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen und unterliegen damit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 12.10.2012
Der Sozialleistungsträger muss nicht die Aufwendungen für eine Traueranzeige, eine Kondolenzmappe und eine Schmuckurne tragen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
Eine auf Mobbing beruhende Kündigung eines Arbeitnehmers führt nicht zu einer Sperre bei den Hartz IV-Bezügen, da es sich hierbei um einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe handelt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2012
Auch die Bedrohung mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schusswaffe ist ein anspruchsbegründender tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012
Zum Jahreswechsel sinkt der Beitragssetz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 % auf dann 18,9 %.

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