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Rechtsanwälte Bottrop

Späte Abfindungen werden aufs Arbeitslosengeld II angerechnet

Erhält der Empfänger einer Abfindung im Zeitpunkt der Auszahlung bereits Hart IV, so muss er mit einer Anrechnung derselbigen auf die Bezüge rechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verlor der Kläger im Jahr 2003 seine Stelle und war seit dem ohne Beschäftigung. Erst gute zwei Jahre später einigte er sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht auf ein Abfindung. Nach Zahlung eines Teilbetrages rechnete der Sozialleistungsträger die entsprechende Summe als Einkommen auf die zu zahlenden Sozialleistungen an, wogegen der Betroffene erfolglos klagte.

Wie die Richter ausführten, hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Privilegierung von Abfindungen verzichtet, wollte sie folglich bei der Bedarfsermittlung nicht von einer Anrechnung als Einkommen ausnehmen. Auch handele es sich bei Abfindungen nicht um Leistungen, die durch das Gesetz von einer Anrechnung als zweckbestimmte Leistung ausgenommen seien. Eine solche Bestimmung wohnt einer Leistung nur inne, wenn der Zahlende mit ihr einen bestimmten Zweck verfolgt hat, für den die Zahlung verwendet werden soll. Das ist bei Abfindungen aber nicht der Fall. Hier zahlt der Arbeitgeber, weil er sich dazu verpflichtet hat. Wie der Arbeitnehmer den Betrag verwendet ist ihm egal, weshalb einer Anrechnung des Betrages als Einkommen nichts im Wege steht.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 47 08 R vom 03.03.2009
Normen: § 11 SGB II
[bns]

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